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Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden!

March 11, 2019

Ein Privileg, um das uns viele Nationen beneiden:

Die Elternzeit! Allerdings sind die Regelungen darum so verworren, dass viele Unklarheiten bestehen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat nun die Rechte der Eltern zusätzlich gestärkt! Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig…–

Landesarbeitsgericht LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.9.2018, AZ. 21 Sa 390/18 –Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) steht beiden Elternteilen zu, bis zum achten Geburtstag ihres Kindes insgesamt bis zu drei Jahre vom Job zu pausieren, um sich um das Kind zu kümmern. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, anschließend haben die Eltern Anspruch auf Rückkehr an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu denselben Arbeitszeiten wie vor Beginn der Elternzeit.Die Auszeit kann dabei am Stück genommen oder in bis zu drei Zeitabschnitte eingeteilt werden. Bis zu 24 Monate dürfen dabei auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.Innerhalb der ersten Woche der Geburt des Kindes müssen Eltern dem Arbeitgeber in der Regel mitteilen, wann sie gedenken, wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.

Immerhin muss der AG regelmäßig für diese Zeit jemanden (befristet) einstellen. Infolge der rechtlichen Konsequenzen gilt eine 2-jährige„Bindungsfrist“. Bei nachträglichen Änderungen muss der Arbeitgeber zustimmen.In dem vorliegenden Fall vor dem LAG Berlin-Brandenburg hatte der Kläger, ein junger Vater, zunächst für zwei Jahre Elternzeit beantragt. Einige Monate nach der Geburt seines Kindes entschloss er sich dazu, die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag seines Kindes zu verlängern. Die entsprechende Mitteilung wurde von seinem Arbeitgeber jedoch aus betrieblichen Gründen abgelehnt.Die Richter gaben dem Vater recht. Ihrer Ansicht nach ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre spreche dafür, dass die Beschäftigten im Anschluss frei disponieren können. Das Elternteil müsse die Anträge lediglich fristgerecht stellen.Eine andere Auslegung des Gesetzes würde nach Meinung der Richter dem Zweck widersprechen, den der Gesetzgeber verfolgt habe; Die Regelung sollte Eltern nach der Geburt ihres Kindes mehr Flexibilität bei der Entscheidung über die Elternzeit einräumen.

Da die Rechtsfrage umstritten ist und bisher vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht entschieden wurde, hat das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zum BAG zugelassen.

https://www.handelsblatt.com/…/arbeitsrecht-…/23854984.html…

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