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Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten

March 11, 2019

Sind Honorarärzte (Berufsträger) sozialversicherungspflichtig?!

Keine Selbständigkeit von Berufsträgern, wenn sie faktisch abhängig (als Arbeitnehmer) beschäftigt sind – Damit sozialversicherungspflichtig! – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2018 – AZ: L 8 R 233/15 und L 8 R 234/15.

Das LSG NRW hat kürzlich in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass Honorarärzte, welche in Zeiten ärztlichen Personalmangels eingesetzt werden, unabhängig von der vertraglichen Qualifizierung als Selbständiger, der Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn sie als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer anzusehen sind.Diese Entscheidung ist auch auf andere Berufsträger, die Freiberufler sind wie Rechtsanwälte, Architekten usw. übertragbar.

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, sodass eine endgültige Entscheidung abzuwarten bleibt.Im Streit standen jeweils Betriebsprüfungsbescheide von Rentenversicherungsträgern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten.Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte.Das LSG NRW stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen.Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folge ferner deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages. Bereits aus den Honorarverträgen ergebe sich jeweils zudem die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren.

Auch die tatsächlich gelebten Vertragsbeziehungen ergäben nicht, dass die „Honorarärzte“ im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Stationsärzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würde.

https://www.arzt-wirtschaft.de/gefuehrte-honoraraerzte-sin…/

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